Wenn ein Garten von einem Gartenpächter aufgegeben wird, wird eine Wertermittlung im Auftrage der kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Organisation von Wertermittlern bzw. Wertermittlerinnen durchgeführt, die hierfür besonders ausgebildet und bestellt wurden.
Bewertet werden nur die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden und vom scheidenden Pächter zurückgelassenen Einrichtungen, wie Gartenlaube, Aufwuchs und sonstige Einrichtungen, soweit sie genehmigt, nach der jeweiligen Garten -und Bauordnung zulässig und nicht Vereinseigentum sind.